§ 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Unvereinbarkeit
§ 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Unvereinbarkeit
1. Die Mitglieder des Regierungsrats dürfen keine Aufgaben übernehmen, die mit den Aufgaben oder der Stellung des Amts nicht vereinbar sind.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
2. Mit dem Regierungsratsamt unvereinbar sind insbesondere
a) * andere Erwerbstätigkeiten;
b) * private Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Kontrollstellenmandate;
c) * leitende Funktionen in Verbänden und deren Sektionen unter Vorbehalt der Regelung in Absatz 3;
d) * Mandate in gemeindlichen Legislativen und Exekutiven.
3. Der Regierungsrat kann seinen Mitgliedern die Übernahme von leitenden Funktionen in kulturellen, gemeinnützigen und sportlichen Organisationen bewilligen. Die Übernahme von leitenden Funktionen in politischen Parteien, ausgenommen Parteipräsidien, ist jedem Mitglied gestattet.