Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 CH-ZG

§ 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Unvereinbarkeit

Vollamt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Unvereinbarkeit

1. Die Mitglieder des Regierungsrats dürfen keine Aufgaben übernehmen, die mit den Aufgaben oder der Stellung des Amts nicht vereinbar sind.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

2. Mit dem Regierungsratsamt unvereinbar sind insbesondere

a) * andere Erwerbstätigkeiten;

b) * private Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Kontrollstellenmandate;

c) * leitende Funktionen in Verbänden und deren Sektionen unter Vorbehalt der Regelung in Absatz 3;

d) * Mandate in gemeindlichen Legislativen und Exekutiven.

3. Der Regierungsrat kann seinen Mitgliedern die Übernahme von leitenden Funktionen in kulturellen, gemeinnützigen und sportlichen Organisationen bewilligen. Die Übernahme von leitenden Funktionen in politischen Parteien, ausgenommen Parteipräsidien, ist jedem Mitglied gestattet.

← § 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats Grundsatz § 4 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →