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151.2 CH-ZG

§ 11 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 11 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums am 1. Januar 1991 in Kraft.

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