Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 CH-ZG

§ 10 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Übergangsrecht und Besitzstand

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Übergangsrecht und Besitzstand

1. Die Paragraphen 7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates in der ursprünglichen Fassung vom 1. Februar 1990 gelten weiterhin für

a) die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates, die seit dem 1. Januar 1991 und vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung aus dem Amt ausgeschieden sind;

b) die Mitglieder des Regierungsrates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im Amt sind und spätestens auf Ende der laufenden Amtsdauer (31. Dezember 1998) aus dem Regierungsamt ausscheiden; sie können beim Ausscheiden aus dem Amt ohne Rentenanspruch ihre Versicherung bei der Pensionskasse zu den Bedingungen gemäss § 8 Bst. e des neuen Rechts weiterführen; in diesem Fall wird die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt in ein Sparguthaben nach § 7 des Pensionskassengesetzes umgewandelt.

2. Für die Mitglieder des Regierungsrates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im Amt sind und über das Ende der laufenden Amtsdauer hinaus im Amt bleiben, gilt folgende Regelung

a) Ab Beginn der Amtsdauer 1999-2002 kommt das neue Recht zur Anwendung.

b) Das am 31. Dezember 1998 vorhandene Sparguthaben, bestehend aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den Eintrittsleistungen des Kantons, den freiwilligen Einlagen und den Spargutschriften samt Zins, bildet das Anfangssparguthaben per 1. Januar 1999.

c) Auf dieses Guthaben bezahlt der Kanton per 1. Januar 1999 eine Einlage. Diese ist abhängig von der Zahl der vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Amtsdauern und beträgt in Prozenten des am 1. Januar 1999 massgebenden beitragspflichtigen Lohnes

1. für die 1. Amtsdauer: 80 Prozent (20 Prozent pro Jahr)

2. für die 2. Amtsdauer: 60 Prozent (15 Prozent pro Jahr)

3. für die 3. Amtsdauer: 40 Prozent (10 Prozent pro Jahr)

4. Diese Einlage wird zum BVG-Zinssatz pro rata verzinst, wie wenn sie durch jährliche Beiträge geäufnet worden wäre.

5. An diese Einlage werden die vom Kanton nach früherem Recht geleisteten Eintritts- und Einkaufsgelder samt Zins angerechnet.

d) Für den Anspruch auf die Abgangsentschädigung (§ 7 Abs. 1) und die ausserordentlichen Sparbeiträge (§ 8 Bst. a) werden die bisherigen Amtsjahre angerechnet.

3. § 7 und § 8 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats in der Fassung vom 29. August 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014) gelten weiterhin bis zum Ende der Legislatur 2015-2018 am 31. Dezember 2018 für die Mitglieder des Regierungsrats, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im Amt sind.

← § 9 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats Grundsatz § 11 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →