Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 CH-ZG

§ 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats - Grundsatz

Vollamt
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§ 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats · Grundsatz

1. Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihr Mandat im Vollamt aus.

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