§ 7 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR) - Ausstand
§ 7 GO RR · Ausstand
1. Ratsmitglieder treten bei Geschäften des Regierungsrats und der von ihnen geleiteten Direktion in den Ausstand,
1. wenn sie am Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben;
2. wenn sie mit einer Person, die am Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse hat, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind;
3. wenn ihre eigenen Entscheide vor dem Regierungsrat angefochten werden;
4. wenn sie Vertreterinnen oder Vertreter einer Person sind, die am Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse hat, oder für diese in der gleichen Sache tätig waren;
5. wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Befangenheit erwecken.
2. Treten Ratsmitglieder in den Ausstand, legen sie die Ausstandsgründe dar.
3. Über Ausstandsfragen entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Ratsmitglieds.
4. Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.