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141.4 CH-ZG

§ 5 Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats - Umfang und Zeitpunkt der Kostenbeteiligung

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§ 5 Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats · Umfang und Zeitpunkt der Kostenbeteiligung

1. Für Weiterbildungskosten und Spesen werden pro Tag maximal Fr.100.- bezahlt.

2. Die Beteiligung an Weiterbildungskosten und Spesen erfolgt für maximal 15 Tage pro Legislatur.

3. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht der Landschreiberin oder dem Landschreiber die Rechnungen sowie die Bestätigung über den Besuch des Kurses ein.

4. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Ausbildung.

5. In folgenden Fällen kann die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident eine teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten pro rata temporis gewähren

a) bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung;

b) bei Niederlegung des Kantonsratsmandats vor oder während der Weiterbildung;

c) im Falle einer Abwahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die oder der die Weiterbildung nach dem Ende der Wahlperiode weiterführt oder vorzeitig abbricht.

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