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141.4 CH-ZG

§ 4 Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats - Entscheid

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§ 4 Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats · Entscheid

1. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident entscheidet anhand des Gesuchs und der Beilagen, ob die Kriterien für die Kostenbeteiligung grundsätzlich erfüllt sind.

2. Bei Bedarf ist das Gesuch vervollständigen zu lassen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in einem Gespräch angehört werden.

3. Über das Gesuch und den Umfang der Kostenbeteiligung entscheidet die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident; im Entscheid wird auf die Möglichkeit der Kostenbeteiligung pro rata temporis gemäss § 5 dieses Reglements verwiesen.

4. Vor der teilweisen oder gänzlichen Abweisung des Gesuchs ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu gewähren.

5. Der Entscheid der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten ist endgültig.

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