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141.4 CH-ZG

§ 2 Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats - Kriterien für die grundsätzliche Kostenbeteiligung

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§ 2 Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats · Kriterien für die grundsätzliche Kostenbeteiligung

1. Die Weiterbildung hat in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Kantonsratsmandats und im Interesse des Kantons Zug zu stehen; eine vor der Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gebuchte oder begonnene Weiterbildung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2. Die Weiterbildung hat sich insbesondere an staatsrechtlichen oder parlamentsrechtlichen Inhalten oder gesetzgeberischen Fragestellungen zu orientieren. Zum Kursprogramm kann als Teil des Angebots auch allgemeine oder politische Kommunikation zählen.

3. Die Weiterbildung muss der bisherigen Aus- und Weiterbildung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers angemessen sein.

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