Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 CH-ZG

§ 2 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats

1. An die Mitglieder des Kantonsrats, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von Fr. 600.- pro Person und Jahr ausgerichtet.

← § 1 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats Teuerungsausgleich § 4 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →