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141.2 CH-ZG

§ 1 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats

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§ 1 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats

1. Der Kanton entrichtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge als Entschädigung für geleistete Arbeit sowie zur teilweisen Deckung ihrer Unkosten.

2. Die Beiträge setzen sich zusammen

a) * aus einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von Fr. 7500.- pro Jahr;

b) * aus einem Zuschuss von Fr. 600.- pro Fraktionsmitglied und Jahr.

Teuerungsausgleich § 2 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats →

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