Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 CH-ZG

Teuerungsausgleich

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Kanton entrichtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge als Entschädigung für geleistete Arbeit sowie zur teilweisen Deckung ihrer Unkosten.

2. Die Beiträge setzen sich zusammen

a) * aus einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von Fr. 7500.- pro Jahr;

b) * aus einem Zuschuss von Fr. 600.- pro Fraktionsmitglied und Jahr.

1. An die Mitglieder des Kantonsrats, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von Fr. 600.- pro Person und Jahr ausgerichtet.

1. Die Entschädigungen basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 107.8 Punkten (Dezember 2020 = 100).

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