141.2
CH-ZG
Teuerungsausgleich
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats
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1. Der Kanton entrichtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge als Entschädigung für geleistete Arbeit sowie zur teilweisen Deckung ihrer Unkosten.
2. Die Beiträge setzen sich zusammen
a) * aus einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von Fr. 7500.- pro Jahr;
b) * aus einem Zuschuss von Fr. 600.- pro Fraktionsmitglied und Jahr.
§ 2 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats
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1. An die Mitglieder des Kantonsrats, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von Fr. 600.- pro Person und Jahr ausgerichtet.
§ 4 Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats - Teuerungsausgleich
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1. Die Entschädigungen basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 107.8 Punkten (Dezember 2020 = 100).