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141.1 CH-ZG

§ 39 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Akkreditierte Medien

Sitzungen des Kantonsrats - Teilnehmende an den Sitzungen
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§ 39 GO KR · Akkreditierte Medien

1. Die Akkreditierung der Medien erfolgt nach den Leitlinien des Regierungsrats zur Kommunikation durch die Staatskanzlei.

2. Die Staatskanzlei stellt die Kantonsratsvorlagen den akkreditierten Medien spätestens am zehnten Tag vor der Sitzung zu.

3. Ton- und Bildaufnahmen sowie die öffentliche Wiedergabe der Verhandlungen sind ohne Bewilligung zulässig.

4. Der Kantonsrat kann die Ton- und Bildaufnahmen verbieten oder einschränken, sofern dadurch der Ratsbetrieb gestört oder der Persönlichkeitsschutz bzw. die Geheimhaltung beeinträchtigt wird.

5. Die Abonnentinnen und Abonnenten der Kantonsratsvorlagen erhalten diese gleichzeitig wie die akkreditierten Medien.

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