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141.1 CH-ZG

§ 2 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) - Provisorisches Büro

Konstituierung des Kantonsrats
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§ 2 GO KR · Provisorisches Büro

1. Der neu gewählte Kantonsrat wird bis zu seiner Konstituierung durch das amtsälteste Mitglied, bei mehreren Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer durch das älteste Mitglied aus diesem Kreis geleitet (Alterspräsidentin bzw. Alterspräsident). Es ernennt zwei provisorische Stimmenzählende. Die drei Ratsmitglieder gehören verschiedenen Fraktionen an.

2. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident, die zwei provisorischen Stimmenzählenden und die Landschreiberin oder der Landschreiber bilden bis zur Konstituierung das provisorische Büro.

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