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131.7 CH-ZG

§ 3 Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen - Schlussbestimmungen

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§ 3 Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen · Schlussbestimmungen

1. Die Richtlinien für die Ausgestaltung von amtlichen Abstimmungserläuterungen vom 28. August 2000 werden aufgehoben.

2. Diese Richtlinien werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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