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131.7 CH-ZG

§ 2a Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen - Verweis auf ergänzende Unterlagen

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§ 2a Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen · Verweis auf ergänzende Unterlagen

1. Bei umfangreichen oder komplizierten Vorlagen können die Stimmberechtigten in den Abstimmungserläuterungen auf ergänzende Unterlagen verwiesen werden, die auf der zuständigen Verwaltungsstelle oder im Internet eingesehen werden können.

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