§ 2 Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen - Formelle Grundsätze
§ 2 Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen · Formelle Grundsätze
1. Die Abstimmungserläuterung ist ein wichtiges Kommunikationsmittel und eine Visitenkarte für den Kanton. Deshalb werden die nötigen Ressourcen eingesetzt.
2. Sie ist formal, strukturell und visuell als einheitliches Produkt erkennbar.
3. Sie präsentiert den Inhalt sowohl textlich als auch visuell überzeugend.
4. Sie ist in der Regel vierfarbig und sieht das Format A5 vor.
5. Die eigentliche Abstimmungserläuterung umfasst in der Regel - inklusive Umschlagseiten und Fotos - 12 bis 16 Seiten. Je nach Vorlage kommt der Gesetzes- oder Initiativtext hinzu. Die Druckvorlage des Gesetzestextes wird übernommen.
6. Auf der Frontseite wird visuell und textlich die Kernbotschaft vermittelt (Gegenstand und Haltung/Empfehlung des Kantonsrats und des Regierungsrats). S. 2 enthält das Inhaltsverzeichnis, S. 3 und eventuell S. 4 enthalten die wichtigsten Argumente, somit die wichtigsten Gründe für ein Ja oder für ein Nein des Kantonsrats und des Regierungsrats.
7. Das Corporate Design des Kantons wird bei der Gestaltung umgesetzt.
8. Das Verhältnis von Text zu Illustration (Bilder, Tabellen) beträgt maximal 2/3 zu 1/3.
9. Die Sprache und der Schreibstil sind einfach und verständlich. Für den definitiven Text erfolgt ein professionelles Korrektorat.
10. Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Realisierung der Abstimmungserläuterung. Die bzw. der Kommunikationsbeauftragte wird von Anfang an einbezogen. Sie bzw. er berät bei Konzeption, Text, Gestaltung und Produktionsprozess.
11. Sofern der Regierungsrat aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine vom Kantonsrat abweichende Auffassung vertritt, kann seine Empfehlung nebst derjenigen des Kantonsrats heissen: «Der Regierungsrat empfiehlt ...».