131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 9 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Wahl
Stimmbüro
§ 9 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Wahl
1. Der Gemeinderat wählt das Stimmbüro auf Amtsdauer; er kann es auch für jede Abstimmung oder Wahl neu bestellen.