Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 9 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Wahl

Stimmbüro
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§ 9 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Wahl

1. Der Gemeinderat wählt das Stimmbüro auf Amtsdauer; er kann es auch für jede Abstimmung oder Wahl neu bestellen.

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