131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 8 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden
Politischer Wohnsitz; Stimmregister - Stimmregister
§ 8 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden
1. Das Stimmregister der Einwohnergemeinde dient den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Register.
2. Die Einwohnerkontrollen überlassen den Stimmregisterführerinnen und -führern der Bürgergemeinden, der Kirchgemeinden und der Korporationsgemeinden Auszüge über deren Mitglieder.
3. Für die Mitbenützung des Stimmregisters kann von den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.