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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 8 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden

Politischer Wohnsitz; Stimmregister - Stimmregister
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§ 8 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden

1. Das Stimmregister der Einwohnergemeinde dient den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Register.

2. Die Einwohnerkontrollen überlassen den Stimmregisterführerinnen und -führern der Bürgergemeinden, der Kirchgemeinden und der Korporationsgemeinden Auszüge über deren Mitglieder.

3. Für die Mitbenützung des Stimmregisters kann von den Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.

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