Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 7 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Anordnungen

Politischer Wohnsitz; Stimmregister - Stimmregister
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§ 7 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Anordnungen

1. Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat die Registerführerin oder der Registerführer den Betroffenen auf deren Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen.

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