131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 7 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Anordnungen
Politischer Wohnsitz; Stimmregister - Stimmregister
§ 7 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Anordnungen
1. Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat die Registerführerin oder der Registerführer den Betroffenen auf deren Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen.