131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 55 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Behebung von Mängeln
Verschiedene Bestimmungen
§ 55 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Behebung von Mängeln
1. Werden bei der Stimmregisterführung oder bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen oder eine Nachprüfung der Resultate anordnen.
2. Eine Nachprüfung ist anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung bestehen.
3. Werden bei einer Nachprüfung der Wahl- oder Abstimmungsresultate Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Ergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder Abstimmung.