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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 54 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Statistische Auswertung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse

Verschiedene Bestimmungen
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§ 54 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Statistische Auswertung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse

1. Der Regierungsrat ordnet nach Bedarf statistische Auswertungen der Wahl- und Abstimmungsergebnisse an.

2. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

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