131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 54 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Statistische Auswertung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
Verschiedene Bestimmungen
§ 54 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Statistische Auswertung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
1. Der Regierungsrat ordnet nach Bedarf statistische Auswertungen der Wahl- und Abstimmungsergebnisse an.
2. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.