131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 52 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums
Verschiedene Bestimmungen
§ 52 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums
1. Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten führt, sofern das Vizepräsidium noch nicht besetzt ist, das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das ältere Mitglied der Behörde den Vorsitz.