131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 51 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Losziehung bei Stimmengleichheit; Verfahren
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Weitere Bestimmungen
§ 51 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Losziehung bei Stimmengleichheit; Verfahren
1. Die Standesweibelin oder der Standesweibel bzw. der Landschreiber oder deren Stellvertretung zieht das Los bei den Ständerats-, den Regierungsrats- und den Richterwahlen. Bei der Losziehung sind anwesend die Frau Landammann bzw. der Landammann und die Landschreiberin bzw. der Landschreiber.
2. In den übrigen Fällen zieht ein Mitglied des Stimmbüros das Los in Anwesenheit der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeindepräsidenten und der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder deren Stellvertretung.
3. Die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten sind zur Losziehung einzuladen.