131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 49 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Unzulässige Wiederholung von Kandidatennamen
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Weitere Bestimmungen
§ 49 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Unzulässige Wiederholung von Kandidatennamen
1. Wiederholungszeichen oder Ausdrücke, die eine Wiederholung andeuten (Gänsefüsschen, «dito» und dergleichen) zum Zwecke der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens sind ungültig. Die Linien, die solche Zeichen oder Ausdrücke enthalten, gelten als leere Linien.