131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 48 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Bereinigung veränderter Wahlzettel
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Weitere Bestimmungen
§ 48 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Bereinigung veränderter Wahlzettel
1. Streichungen sowie die Ergänzung fehlender Kandidatennummern sind vom Stimmbüro oder dessen Hilfskräfte so vorzunehmen, dass sie als solche erkennbar sind.
2. Ergänzungen am Text der Zettel wie die Verbesserung von Namen sind nicht zulässig.