131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 47c Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Geringfügige Anpassungen
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlzettelbogen
§ 47c Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Geringfügige Anpassungen
1. Im Einvernehmen mit der Wahlaufsicht (§ 6 Abs. 1 WAG) kann die Staatskanzlei geringfügige Anpassungen an den Mustern der Wahlzettelbogen gemäss den Anhängen 1 bis 5 sowie an den Mustern der Stimmzettel gemäss den Anhängen 6 bis 8 vornehmen, so namentlich redaktionelle Bereinigungen, Anpassungen der Schriftgrössen oder Veränderungen der grafischen Elemente. Die Staatskanzlei orientiert die Einwohnergemeinden.