131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 47b Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Wahlzettelbogen bei Majorzwahlen
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlzettelbogen
§ 47b Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Wahlzettelbogen bei Majorzwahlen
1. Der Wahlzettelbogen enthält
a) eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
b) ein Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a WAG;
c) einen einzigen leeren Wahlzettel.
2. Durch Perforation voneinander getrennt sind nur das Beiblatt und der leere Wahlzettel.
3. Auf dem Beiblatt wird ausdrücklich erwähnt, dass dieses nicht als Wahlzettel verwendet werden darf.
4. Auf dem leeren Wahlzettel wird ausdrücklich erwähnt, dass nur dieser in das Stimmzettelkuvert oder in die Urne gelegt werden darf.
5. Für die Wahlzettelbogengestaltung im Majorzverfahren sind im Weiteren die Muster in den Anhängen 3 bis 5 massgebend.