131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 47a Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Wahlzettelbogen bei Proporzwahlen
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlzettelbogen
§ 47a Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Wahlzettelbogen bei Proporzwahlen
1. Der Wahlzettelbogen enthält
a) eine amtliche Wegleitung für die Stimmabgabe;
b) für jede Liste einen separaten vorgedruckten Wahlzettel;
c) einen leeren Wahlzettel.
2. Die amtliche Wegleitung, die separaten vorgedruckten Wahlzettel sowie der leere Wahlzettel sind durch Perforation voneinander getrennt. Anstelle der Perforation können die voneinander zu trennenden Seiten auch geleimt sein.
3. Für die Wahlzettelbogengestaltung im Proporzverfahren ist im Weiteren das Muster im Anhang 1 massgebend.
4. Anstelle eines Wahlzettelbogens kann auch ein amtliches Wahlzettelbüchlein gedruckt und verwendet werden.