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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 46 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Gestaltung der Wahlzettel

Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlzettel
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§ 46 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Gestaltung der Wahlzettel

1. Auf allen Wahlzetteln ist die Zahl der zu vergebenden Mandate anzugeben.

2. Sofern nicht für alle Mandate Wahlvorschläge vorliegen, ist die entsprechende Zahl leerer Linien zu drucken.

3. Der leere Wahlzettel enthält so viele leere Linien für die Kandidatennamen, als Mandate zu besetzen sind.

3a. Bei Proporzwahlen enthält der leere Wahlzettel zusätzlich eine Linie für den Listentitel.

4. Finden gleichzeitig Wahlen verschiedener Behörden statt, so sind für jede Behörde getrennte Wahlzettel unterschiedlicher Farbe zu drucken.

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