Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 45 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen

Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlvorschläge
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§ 45 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen

1. Die Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen ergeht durch die Staatskanzlei bzw. durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber.

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