131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 45 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlvorschläge
§ 45 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen
1. Die Einladung zur Ergänzung von Wahlvorschlägen ergeht durch die Staatskanzlei bzw. durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber.