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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 44 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Ungültiger Wahlvorschlag; Zuständigkeit

Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlvorschläge
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§ 44 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Ungültiger Wahlvorschlag; Zuständigkeit

1. Wird ein Mangel nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 WAG behoben, erklärt die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber den Wahlvorschlag als ungültig.

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