131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 44 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Ungültiger Wahlvorschlag; Zuständigkeit
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlvorschläge
§ 44 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Ungültiger Wahlvorschlag; Zuständigkeit
1. Wird ein Mangel nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 WAG behoben, erklärt die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber den Wahlvorschlag als ungültig.