131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 43 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Annahme des Wahlvorschlags
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlvorschläge
§ 43 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Annahme des Wahlvorschlags
1. Die Bestätigung, den Wahlvorschlag anzunehmen, ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.