Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 43 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Annahme des Wahlvorschlags

Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlvorschläge
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§ 43 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Annahme des Wahlvorschlags

1. Die Bestätigung, den Wahlvorschlag anzunehmen, ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

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