131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 42 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Unzulässige Bezeichnung des Wahlvorschlags
Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlvorschläge
§ 42 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Unzulässige Bezeichnung des Wahlvorschlags
1. Weist ein Wahlvorschlag eine irreführende oder gegen die guten Sitten verstossende Bezeichnung auf, so setzt die Staatskanzlei bzw. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber der Vertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnenden eine kurze Frist zur Behebung des Mangels.
2. Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so erklärt die Behörde den Wahlvorschlag als ungültig.