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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 41 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Wahlvorschläge

Besondere Bestimmungen über die Wahlen - Wahlvorschläge
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§ 41 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Wahlvorschläge

1. Die Wahlvorschläge müssen mindestens enthalten: Name und Vornamen, Jahrgang und Wohnadresse sowohl der Unterzeichnenden als auch der Vorgeschlagenen sowie gegebenenfalls den Zusatz «bisher».

2. Bei der Publikation der bereinigten Listen (§ 37 WAG) und der bereinigten Wahlvorschläge (§ 37a WAG) wird anstelle der Wohnadresse lediglich der Wohnort angegeben.

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