131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 40 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Aufbewahrung des Stimmmaterials nach dem Urnengang
Protokollierung; Sicherung des Stimmmaterials
§ 40 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Aufbewahrung des Stimmmaterials nach dem Urnengang
1. Die Protokolle, versiegelten Stimm- und Wahlzettel, Stimmrechtsausweise sowie die ungültigen Rücksendungen sind, soweit sie nicht für statistische oder archivarische Zwecke länger benötigt werden, bis zur verbindlichen Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.