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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 40 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Aufbewahrung des Stimmmaterials nach dem Urnengang

Protokollierung; Sicherung des Stimmmaterials
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§ 40 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Aufbewahrung des Stimmmaterials nach dem Urnengang

1. Die Protokolle, versiegelten Stimm- und Wahlzettel, Stimmrechtsausweise sowie die ungültigen Rücksendungen sind, soweit sie nicht für statistische oder archivarische Zwecke länger benötigt werden, bis zur verbindlichen Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.

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