Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 39 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Sicherung des Stimmmaterials

Protokollierung; Sicherung des Stimmmaterials
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§ 39 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Sicherung des Stimmmaterials

1. Die Stimm- und Wahlzettel - gültige und ungültige sowie leere je für sich - und die Stimmrechtsausweise sind zu versiegeln und bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen am Montag nach dem Urnengang der Staatskanzlei zuzustellen. Auf jedem Paket ist der Inhalt anzugeben.

2. Nach Abschluss des Protokolls eingegangene Rücksendekuverts sind ungeöffnet zu vernichten.

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