§ 38 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Protokoll
§ 38 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Protokoll
1. Das Protokoll ist nach den Vorgaben der Staatskanzlei zu erstellen.
2. Es wird von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer des Stimmbüros unterzeichnet und enthält, getrennt nach eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen
a) * die Zahl der Stimmberechtigten gemäss Stimmregister;
b) * die Zahl der eingegangenen Stimmrechtsausweise;
c) * die Gesamtzahl der eingelangten Stimmzettel;
d) * die Zahl der leeren Zettel;
e) * die Zahl der ungültigen Zettel;
f) * die Zahl der gültigen Zettel;
g) * bei Abstimmungen die Zahl der annehmenden und der verwerfenden Stimmen;
h) * bei Wahlen die Angaben gemäss § 45 und § 54 WAG;
i) * die Zahl der ungültigen Rücksendungen bei der brieflichen Stimmabgabe (§ 14 WAG);
k) bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen: die Zahl der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Art. 14 Abs. 1 BPR).
3. Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ist das Original am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen. Eine Kopie des Protokolls bleibt auf der Gemeindekanzlei.
4. Allfällige Einsprachen oder Bemerkungen von Mitgliedern des Stimmbüros sind vor Unterzeichnung des Protokolls anzubringen.