131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 37 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Kennzeichnung ungültiger Stimm- und Wahlzettel und Rücksendekuverts
Gültigkeit der Stimmabgabe
§ 37 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Kennzeichnung ungültiger Stimm- und Wahlzettel und Rücksendekuverts
1. Bei ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Grund der Ungültigkeit auf dem Zettel anzugeben und mit dem Kürzel eines Mitglieds des Stimmbüros zu versehen.
2. Bei Rücksendekuverts ist der Grund, weshalb sie im Sinne von § 15 Abs. 2 WAG für den Urnengang ausser Betracht fallen, in gleicher Weise zu vermerken.