131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 36 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Gültige und ungültige briefliche Stimmabgabe
Gültigkeit der Stimmabgabe
§ 36 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Gültige und ungültige briefliche Stimmabgabe
1. Befindet sich im Stimmzettelkuvert ausser einem gültigen Stimm- oder Wahlzettel ein leerer Zettel, ist die Stimmabgabe gültig.