Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 36 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Gültige und ungültige briefliche Stimmabgabe

Gültigkeit der Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Gültige und ungültige briefliche Stimmabgabe

1. Befindet sich im Stimmzettelkuvert ausser einem gültigen Stimm- oder Wahlzettel ein leerer Zettel, ist die Stimmabgabe gültig.

← § 34 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Politischer Wohnsitz § 37 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →