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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 34 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Offensichtliche Kennzeichnungen

Gültigkeit der Stimmabgabe
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§ 34 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Offensichtliche Kennzeichnungen

1. Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben oder Bemerkungen versehen sind, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen oder Personengruppen erlauben.

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