131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 34 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Offensichtliche Kennzeichnungen
Gültigkeit der Stimmabgabe
§ 34 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Offensichtliche Kennzeichnungen
1. Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie mit Angaben oder Bemerkungen versehen sind, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen oder Personengruppen erlauben.