§ 32bis Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Nachzählung bei knappem Ausgang einer Abstimmung oder einer Majorzwahl
§ 32bis Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Nachzählung bei knappem Ausgang einer Abstimmung oder einer Majorzwahl
1. ...
2. Eine Nachzählung findet statt, sofern beim Gesamtergebnis
a) einer Majorzwahl die Differenz der Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 % der Kandidatenstimmen beträgt;
b) einer Majorzwahl im ersten Wahlgang keine Person das absolute Mehr erreicht und die Differenz zwischen den Kandidatenstimmen der bestplatzierten Person einerseits und dem absoluten Mehr andererseits weniger als 0.3 % des absoluten Mehr beträgt;
c) einer Abstimmung die Differenz zwischen den Ja- und Nein-Stimmen weniger als 0.3 % beträgt.
3. Ergibt die Nachzählung wiederum ein knappes Resultat gemäss Abs. 2, so wird keine weitere Nachzählung durchgeführt.
4. Die Nachzählung wird durch die Stimmbüros der Gemeinden durchgeführt.