Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 32 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Überprüfung der Ergebnisse; Nachzählung

Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse
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§ 32 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Überprüfung der Ergebnisse; Nachzählung

1. Die Staatskanzlei überprüft die Protokolle und Ergebnisse, bereinigt Unstimmigkeiten und berichtigt offensichtliche Rechenfehler.

2. Besteht die Vermutung, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, nimmt die Staatskanzlei eine Nachzählung vor oder lässt eine solche durch das Stimmbüro der Gemeinde durchführen.

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