131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 31 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Technische Hilfsmittel und elektronische Programme
Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse
§ 31 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Technische Hilfsmittel und elektronische Programme
1. Zum Auszählen der Stimmen können technische Hilfsmittel eingesetzt werden, welche die Zählarbeit erleichtern.
2. Die Staatskanzlei kann einheitliche elektronische Programme festlegen.