Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 31 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Technische Hilfsmittel und elektronische Programme

Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse
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§ 31 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Technische Hilfsmittel und elektronische Programme

1. Zum Auszählen der Stimmen können technische Hilfsmittel eingesetzt werden, welche die Zählarbeit erleichtern.

2. Die Staatskanzlei kann einheitliche elektronische Programme festlegen.

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