Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 30 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Grundsätze

Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse
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§ 30 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Grundsätze

1. Das Stimmbüro beginnt am Abstimmungssonntag mit der Auszählung in einem dafür geeigneten Raum; es führt sie so rasch wie möglich zu Ende.

2. Die Urnen dürfen nur in Anwesenheit der zur Auszählung bestimmten Mitglieder des Stimmbüros geöffnet werden.

3. Anschliessend sind die Zettel in gültige, leere und ungültige aufzuteilen und auszuzählen.

4. Vorab sind die Ergebnisse der eidgenössischen, dann der kantonalen und zuletzt der kommunalen Wahlen und Abstimmungen zu ermitteln.

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