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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 3 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Inhalt

Politischer Wohnsitz; Stimmregister - Stimmregister
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§ 3 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Inhalt

1. Die Stimmberechtigten sind in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen mit Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Heimatort und Konfession.

2. Für die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für die Ausübung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer kann ein besonderes Stimmregister geführt werden.

3. Nach Abschluss des Stimmregisters dürfen nur noch Stimmberechtigte eingetragen werden, die bei der Bereinigung offenbar irrtümlich übergangen wurden.

4. Vor jeder Abstimmung und Wahl ist im Register die Anzahl der Stimmberechtigten festzuhalten.

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