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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 26 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Frühere Abgabe der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung

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§ 26 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Frühere Abgabe der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung

1. Die Abstimmungsvorlage mit Erläuterung darf auch früher abgegeben werden.

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