131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 26 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Frühere Abgabe der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung
Stimmmaterial
§ 26 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Frühere Abgabe der Abstimmungsvorlage mit Erläuterung
1. Die Abstimmungsvorlage mit Erläuterung darf auch früher abgegeben werden.