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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 25 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Ersatz für vermisstes Stimmmaterial

Stimmmaterial
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§ 25 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Ersatz für vermisstes Stimmmaterial

1. Wer sein Stimmmaterial nicht rechtzeitig erhalten hat oder sonst vermisst, teilt dies bis zum Büroschluss am Freitagabend vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag der Gemeindekanzlei mit. Die oder der Stimmberechtigte erhält dann einen Stimmrechtsausweis, der als Doppel zu kennzeichnen ist, sowie das übrige Stimmmaterial. Im Stimmregister ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

2. In gleicher Weise kann das Stimmbüro der Haupturne einer stimmberechtigten Person ausnahmsweise das Stimmmaterial am Abstimmungssonntag abgeben.

3. ...

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