Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.2 WAVREV CH-ZG

§ 24 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Rücksendekuvert

Stimmmaterial
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§ 24 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Rücksendekuvert

1. Das amtliche Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe, in welches der Stimmrechtsausweis und das verschlossene Stimmzettelkuvert eingelegt werden, ist mit einem Sichtfenster auszustatten. Ausserdem können die Gemeinden auf eigene Kosten den Gemeindenamen und das Gemeindewappen aufdrucken.

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