131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 22 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Stimm- und Wahlzettel
Stimmmaterial
§ 22 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Stimm- und Wahlzettel
1. Die Stimm- und Wahlzettel haben den Wahl- oder Abstimmungskreis, den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung und das Datum des Hauptabstimmungstages zu bezeichnen.
2. Im Übrigen sind sie so zu gestalten, dass die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gewährleistet sind.