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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 21 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Stimmrechtsausweis

Stimmmaterial
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§ 21 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Stimmrechtsausweis

1. Der Stimmrechtsausweis ist als Wendekarte auszufertigen, die für die Stimmabgabe an der Urne wie auch für die briefliche Stimmabgabe zu verwenden ist.

2. Er enthält die Personalien der Stimmberechtigten (Name, Vorname und Adresse und Geburtsdatum) sowie den ausdrücklichen Hinweis, dass er vor der brieflichen Stimmabgabe eigenhändig zu unterzeichnen ist. Das Geburtsdatum und weitere Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität der stimmberechtigten Person ermöglichen könnten, sind so anzubringen, dass sie im Sichtfenster des Rücksendekuverts nicht erkennbar sind.

3. Ferner sind auf dem Stimmrechtsausweis anzugeben: Bezeichnung und Datum der Wahl oder Abstimmung, Ort und Öffnungszeiten der Wahl- und Abstimmungslokale sowie die Adresse der Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes.

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